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Lebensmittelverantwortung
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Wer mit Lebensmitteln handelt, von der Herstellung bis zur Abgabe an den Verbraucher, ist als Lebensmittelunternehmer dem Lebensmittelrecht verpflichtet und hat die lebensmittelrechtlichen Vorgaben zu beachten.
Die LM-Verantwortung ist geregelt im Unionsrecht, Artikel 17 VO(EG) Nr. 178 / 2002, der im LM-Recht für alle Mitgliedstaaten den Ton angebenden, vorrangigen Basisverordnung (BasisVO).
Die LM-Verantwortung der LM-Unternehmer ergibt sich aus Artikel 17 Abs. 1 BasisVO. Danach sorgen die LM-Unternehmer dafür, dass die Anforderungen des LM-Rechts erfüllt werden und überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen.
Dieses klare Gebot von LM-Verantwortung an den Handel gibt für sämtliche Bereiche der gewerblichen Aktivitäten rund um das LM hohe Vorsorge-Pflichten vor, vom Wareneingang über den Zwischenhandel bis zur Abgabe der LM an den Endverbraucher und gerade dort auch für die Betriebshygiene.
Auch die inländische Rechtsprechung hat wiederholt festgelegt: das Profil des Lebensmittelunternehmers ist gewissenhaft, die Anforderungen an ihn sind hoch und streng.
Ganz entscheidend ist, welche Person oder welcher Mitarbeiter: ● beauftragt ist, für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Anforderungen zu sorgen ● im Fall eines lebensmittelrechtlichen Verstoßes die gebotenen Vorsorgemaßnahmen versäumt hat, ● im Fall einer Straftat mit einer Geldstrafe (oder Freiheitsstrafe in besonderen Fällen) rechnen muss, ● im Fall einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt wird.
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Bei einem Verstoß können durchaus mehrere Mitarbeiter daran beteiligt sein.
Immer wieder dieselben Fragen, Streitpunkte und wichtigen Aufgaben:
● Wie erfolgt die richtige und geordnete Aufgabenübertragung vom Inhaber eines Unternehmens auf die dort tätigen Mitarbeiter?
● Welche Voraussetzungen müssen die Mitarbeiter erfüllen, um überhaupt Lebensmittelverantwortung übernehmen zu können?
Auch bei geordneter Aufgabenübertragung auf qualifizierte und verlässliche Mitarbeiter obliegt dem Inhaber immer die Pflicht zur Aufsicht und Kontrolle zur Vermeidung eines lebensmittelrechtlichen Verstoßes als Straftat oder Ordnungswidrigkeit – bei mangelnder Aufsicht ist ihm zumindest der Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG zu machen.
Dem Inhaber eines Unternehmens stehen die vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person oder vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft gleich.
Wenn verantwortliche Mitarbeiter eines Lebensmittelunternehmens im Fall einer Straftat mit einer Strafe und im Fall einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden können, so ist die Kette möglicher Sanktionen noch nicht beendet.
Über diese persönlichen Sanktionen hinaus sieht das Gesetz auch Sanktionen gegen das Lebensmittelunternehmen vor.
Weitere Informationen unter dem Button Unternehmenssanktion.
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