Sanktion Mitarbeiter

Sanktionen gegen Mitarbeiter

Das LFGB (Lebensmittel und Futtermittel Gesetzbuch) selbst sanktioniert Verstöße entweder als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit.

Nur die schweren Verstöße, die vorrangig den Gesundheitsschutz betreffen, sind sowohl bei Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit eine Straftat.

Daneben gibt es reine Ordnungswidrigkeiten, sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehungsweise.

Dazwischen befinden sich die Mischtatbestände, die bei Vorsatz eine Straftat und bei Fahrlässigkeit eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Für den Vorsatz reicht bedingter Vorsatz. Dieser ist anzunehmen, wenn der Verstoß billigend in Kauf genommen wird. Als Richtwert dafür sind die Einstellungen wie: „ist mir doch egal" oder "und wenn schon" maßgeblich. Wer die Betriebsorganisation vernachlässigt, der nimmt Verstöße billigend in Kauf und ist "Schreibtischtäter".

Für eine Straftat gilt das Legalitätsprinzip, es muss ein Ermittlungsverfahren bei einem Anfangsverdacht eingeleitet werden. Wird das Verfahren nicht eingestellt, so wird der verantwortliche Mitarbeiter mit einer Geldstrafe zu rechnen haben – die Freiheitsstrafe dürfte den ganz schweren Verstößen vorbehalten sein.

Die Verwaltungsbehörden sind im Bußgeldverfahren verpflichtet, bei einem Anfangsverdacht für eine Straftat (so insbesondere auch bei ekelhaften Umständen) den Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben (§ 41 OWiG).
Die Lebensmittelüberwachungsbehörden erhalten grundsätzlich zu allererst die Informationen für eine mögliche Straftat, da die Untersuchungsbefunde über die amtlichen Probenahmen dort eingehen und auch die „Ekelberichte“ über die Betriebshygiene dort vorliegen. Hier melden sich auch die Verbraucher und berichten über Hygienemissstände und Ekel und auch über gesundheitliche Beschwerden auf Grund vermuteter verzehrsungeeigneter Lebensmittel.

Ordnungswidrigkeiten können nach dem Ermessen der Behörde zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens führen (Opportunitätsprinzip) und mit einer Geldbuße belegt werden. Geldbußen über 200 € werden in das Gewerbezentralregister eingetragen.

Wichtig sollte dabei für Mitarbeiter sein:
Mitarbeiter, die wegen eines Lebensmittelverstoßes rechtskräftig verurteilt werden oder gegen die ein Bußgeldbescheid ergangen und bestandskräftig geworden ist, müssen je nach Schwere des Verstoßes auch daran denken, dass sie im Unternehmen als nicht mehr zuverlässig gelten werden. Denn dann wird die Unternehmensleitung in der Pflicht stehen diese Mitarbeiter im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht verstärkt zu kontrollieren. Ein Verstoß könnte auch ein Anlass für eine Kündigung sein, welche für den jeweiligen Mitarbeiter neben einer Sanktion einen weiteren schwerwiegenden Effekt haben kann.




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