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Unternehmensanktion
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Das Thema Unternehmenssanktionen ist seit kurzer Zeit wieder ganz aktuell.
Das Land NRW hat sogar den Entwurf für ein Unternehmensstrafgesetz eingebracht, der diskutiert wird. Unternehmen können sich nach geltendem Recht nicht strafbar machen, da sie nicht schuldhaft handeln können; nur die beauftragten Mitarbeiter können schuldhaft, entweder vorsätzlich oder fahrlässig handeln.
Allerdings: die Vorteile aus betrieblichen Verstößen erlangen die Mitarbeiter in der Regel nicht, sondern diese fließen in die Unternehmenskasse.
Durch Unternehmenssanktion ist es möglich, dem Unternehmen das aus einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit Erlangte, auch Bereicherung genannt, wieder wegzunehmen - wir sprechen hier von makelbehafteten Vorteilen.
Das aus einem betrieblichen Verstoß Erlangte können die Einnahmen oder ersparten Aufwendungen (z.B. sein ersparte Reinigungsdienste, ersparte Kosten für ein Gutachten oder eine Beratung) sein.
Ganz entscheidend ist: ● was bedeutet dies für die Unternehmen? ●rechtlicher Hintergrund Unternehmenssanktion Verbandsgeldbuße § 30 OWiG, Vefall § 76 StGB/§ 29a OWiG
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Bedeutung für Unternehmen
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Es geht ans unternehmerische „Eingemachte“, wenn unternehmensbezogene Sanktionen zur Anwendung kommen. Diese finden dann auch Einzug in die Kostenseite der Buchhaltung und werden firmenintern diskutiert. Vor Geldgebern werden sie zu begründen sein, denn sie werden im Geschäftsbericht als Kostenpunkt dokumentiert.
Im Fall persönlicher Sanktionen gegen verantwortliche Mitarbeiter in Form von Geldstrafen oder Geldbußen findet ein Geschäftsvorfall in der Gewinn-und Verlustrechnung bzw. im Geschäftsbericht nicht statt.
Es wird hier ganz deutlich: Es ist für die Geschäftsleitung eine große Herausforderung, zur Vermeidung vorhersehbarer Verstöße und möglicher Unternehmenssanktionen eine geordnete Geschäftsorganisation vorzugeben, damit die Mitarbeiter im entscheidenden Fall die richtige Entscheidung treffen und – in dringenden Fällen auch unverzüglich – handeln. Gerade die Vielzahl der Lebensmittel mit ihren unterschiedlichen produktspezifischen Risikofaktoren und auch die Betriebshygiene erfordern einen hohen Vorsorgeaufwand. Oft ist an dieser Stelle die fachliche Unterstützung ratsam, dies auch, um aus bekannten Versäumnissen zu lernen.
Grundsätzlich ist u. a. die geordnete Aufgabenübertragung, zeitnaher Informationsfluss, Befolgung konkreter Anweisungen ganz wichtig.Denn die Schwelle für eine geordnete Betriebsorganisation ist nach § 130 OWiG festgelegt „mit gehöriger Aufsicht“ Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verhindern oder wesentlich zu erschweren.
Die Unternehmenssanktion ist ein scharfes und zweischneidiges Schwert. Aber: das selbständige Verfahren nur gegen das Unternehmen eröffnet eine Möglichkeit, den verantwortlichen Mitarbeiter aus der Schusslinie zu nehmen und das Verfahren gegen ihn einzustellen.
Ziel der Unternehmensleitung muss sein, Vorsorgemaßnahmen zu installieren, damit die Mitarbeiter die Regeln einhalten und vorhersehbare betriebstypische Zuwiderhandlungsgefahren vermieden oder wesentlich erschwert werden. So verlangt es ihre generelle Aufsichtspflicht.
Zur vorbeugenden Schulung über Unternehmenssanktionen, Vermeidung von Verstößen im Vorfeld aber auch für den "Ernstfall" bietet LMVS Seminare und Vorträge an. [Aktuelles] [Kontakt]
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Rechtliche Instrumente der Unternehmenssanktion
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durch den Verfall des erlangten Etwas, bei der Straftat nach §§ 73 ff. StGB und bei der Ordnungswidrigkeit nach § 29a OWiG
oder
durch die Verbandsgeldbuße, für die Straftat und Ordnungswidrigkeit an einer Stelle verortet in § 30 OWiG – bei der Verbandsgeldbuße kann über die erlangte Bereicherung noch ein zusätzlicher Ahndungsteil hinzukommen unter Berücksichtigung der Bedeutung des Vorwurfs aber auch unter Berücksichtigung des Organisationsmangels im Unternehmen, der den Verstoß – entgegen den Pflichten der oberen Geschäftsetage - nicht verhindert hat. § 30 OWiG hat zum 1.8.2013 eine bedeutende Änderung bzw. Ergänzung erfahren. Fast unbemerkt und leise wurde der Sanktionsteil der möglichen Geldbuße von 1 Million € auf 10 Millionen € angehoben, neben der Wegnahme des wirtschaftlichen Vorteils. Die Rechtsnachfolge (bei Zusammenlegung von Unternehmen) wurde ausdrücklich geregelt und erweitert. Der dingliche Arrest ist zur Sicherung der Verbandsgeldbuße nunmehr mit Erlass des Bußgeldbescheides bei Ordnungswidrigkeiten möglich. Die gesetzliche Ergänzung ist zu sehen im Zusammenhang mit dem Bericht der OECD aus dem Jahre 2011, der zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Unternehmen hier im Inland nur maßvoll sanktioniert werden. (OECD – Organisation for Economic Coorporation an Development; Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung )
Das Erlangte (Berechnungsregel: Brutto-Prinzip) oder die Bereicherung (Berechnungsregel: Netto-Prinzip) sind Einnahmen, ersparte Aufwendungen (z.B. für gutachten, Reinigungspersonal, angemessene Beratung usw.) und auch zu schätzende Marktchancen.
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