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für Unternehmen
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Vorträge, Seminare und In-House Schulungen für alle Unternehmen, wie: Gastronomie, Bäckereien, Groß- und Einzelhandel über Lebensmittelverantwortung, Sorgfalt und die rechtlichen Bestimmungen.
Für weitere Informationen zu In-House Schulungen kontaktieren Sie uns gerne![Kontakt] Aktuelle Informationen zu Bildungsveranstaltungen finden Sie unter [Aktuelles].
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Unternehmen
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Lebensmittel sind ein sensibles Gut. Nur bei dem richtigen Umgang ist eine einwandfreie Hygene gewährleistet. Bei falschem Umgang können Lebensmittelverstöße in Form von Bußgeldern oder Strafen die Folge sein. Ebenso kann eine Unternehmenssanktion gegen das Unternehmen verhängt werden.
Hygiene - Erfahren Sie, wie Sie mit Lebensmitteln richtig umgehen LM-Verstoß - das richtige Verhalten bei einem Verstoß (Handeln! - nicht Abwarten) Unternehmenssanktion - welche Bedeutung hat dies für ein Unternehmen...
Lebensmittelunternehmer haben dafür zu sorgen, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt werden und sie haben dies zu überprüfen. So verordnet es das Unionsrecht in Art. 17 Abs. 1 VO(EG) Nr. 178 / 2002 = BasisV à auch bezeichnet als Mutter des gemeinschaftlichen Lebensmittelrechts. Das ist ein hohes Maß an Verantwortung.
Die Betonung liegt auf Vorsorgemaßnahmen, die Pflichten sind weitreichend, so insbesondere:
- für den Lebensmittelunternehmer innerhalb der Handelskette, als Hersteller, Importeur / EU-LM-Unternehmer beim Warenbezug aus anderen EU-Mitgliedstaaten, als Großhändler oder Einzelhändler,
- als Lebensmittelunternehmer für die Gewährleistung der Betriebshygiene mit festen Regeln für ein Hygienekontrollsystem nach HACCP; insoweit wird ihm sogar eine Hygiene-Hauptverantwortung auferlegt,
- als Lebensmittelunternehmer dafür zu sorgen, dass die inhaltlichen Anforderungen (Innenfaktoren) des Lebensmittels erfüllt sind und der Bewerbung und Aufmachung (Außenfaktoren) entsprechen, damit mit lauteren Informationen auf den Lebensmitteln der Verbraucher nicht getäuscht wird.
Hinzu kommen gerade auch Beachtung von Melde-, Mitwirkungs- u. Auskunftspflichten bei der Lebensmittelkontrolle.
Vorsorgepflichten betreffen die sachgerechte Betriebsorganisation, sie haben das Ziel, Gesetzestreue – Compliance – für alle im Unternehmen tätigen Mitarbeiter sicherzustellen. Oberstes Gebot für die Unternehmensleitung ist es dafür so sorgen, dass die betriebsspezifischen Bestimmungen eingehalten werden. Im Falle des Untätigseins der Leitungsebene, kann sie im Fall eines Verstoßes ihrer Mitarbeiter selbst Täter durch Unterlasen sein mit bedingt vorsätzlichem Handeln – innere Einstellung: "ist mir doch egal" oder "und wenn schon" – (Schreibtischtäter).
Darüber hinaus steht die Leitungsebene eines Unternehmens immer in der Pflicht zur Aufsicht und Kontrolle ihrer Mitarbeiter - § 130 OWiG. Die Verletzung von Aufsichtspflichten in Betrieben eröffnet sogar den direkten Zugriff für eine Unternehmenssanktion gegen juristische Personen und Personengesellschaften - § 30 OWiG. [Unternehmenssanktion] [LM-Verantwortung]
Durch Vorträge, Seminare und handliche Skripte Lebensmittelverantwortung, Hygiene und Lebensmittelrecht begreifen - für Gastronomie, Groß- und Einzelhandel.
Für weitere Informationen zu Vorträgen, Seminaren und In-House Schulungen kontaktieren Sie uns gerne![Kontakt] Aktuelle Informationen zu Bildungsveranstaltungen finden Sie unter [Aktuelles].
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