Unternehmenssanktion

Das Thema Unternehmenssanktionen ist seid wenigen Jahren wieder ganz aktuell.

Dadurch ist es möglich, dem Unternehmen das aus einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit das Erlangte oder die Bereicherung wieder wegzunehmen.

Ganz entscheidend ist:
● rechtlicher Hintergrund Unternehmenssanktion
● was bedeutet dies für die Unternehmen?




Rechtliche Instrumente der Unternehmenssanktion

Rechtliche Instrumente der Unternehmenssanktion - dies kann geschehen durch:

den Verfall des erlangten Etwas, bei der Straftat nach §§ 73 ff. StGB und bei der Ordnungswidrigkeit nach § 29a OWiG

oder

die Verbandsgeldbuße, für die Straftat und Ordnungswidrigkeit an einer Stelle verortet in § 30 OWiG – bei der Verbandsgeldbuße kann über die erlangte Bereicherung noch ein zusätzlicher Ahndungsteil hinzukommen unter Berücksichtigung der Bedeutung des Vorwurfs aber auch unter Berücksichtigung des Organisationsmangels im Unternehmen, der den Verstoß – entgegen den Pflichten der oberen Geschäftsetage - nicht verhindert hat.
§ 30 OWiG hat zum 1.8.2013 eine bedeutende Änderung bzw. Ergänzung erfahren. Fast unbemerkt und leise wurde der Sanktionsteil der möglichen Geldbuße von 1 Million auf 10 Millionen angehoben neben der Wegnahme des wirtschaftlichen Vorteils, die Rechtsnachfolge (bei Zusammenlegung von Unternehmen) wurde ausdrücklich geregelt und erweitert; der dingliche Arrest ist zur Sicherung der Verbandsgeldbuße nunmehr mit Erlass des Bußgeldbescheides bei Ordnungswidrigkeiten möglich.
Die gesetzliche Ergänzung ist zu sehen im Zusammenhang mit dem Bericht der OECD 2011, der zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Unternehmen hier im Inland nur maßvoll sanktioniert werden. (OECD – Organisation für Economic Coorporation an Development; Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung )

Das Erlangte (Berechnungsregel: brutto) oder die Bereicherung (Berechnungsregel: netto) sind Einnahmen, ersparte Aufwendungen (z.B. für gutachten, Reinigungspersonal, angemessene Beratung usw.) und auch zu schätzende Marktchancen.




Bedeutung für Unternehmen

Es geht ans unternehmerische „Eingemachte“, wenn unternehmensbezogene Sanktionen zur Anwendung kommen, die dann auch Einzug finden in die Kostenseite der Buchhaltung, die firmenintern diskutiert werden, vor Geldgebern zu begründen sein werden – die allerdings ganz ernsthaft für die Zukunft zu vermeiden sind.
Im Fall persönlicher Sanktionen gegen verantwortliche Mitarbeiter in Form von Geldstrafen oder Geldbußen findet ein Geschäftsvorfall in der Gewinn-und Verlustrechnung bzw. im Geschäftsbericht nicht statt.

Es wird hier ganz deutlich, dass mit der Möglichkeit der Unternehmenssanktion zur Abschöpfung des Vorteils aus einem Verstoß das Unternehmen vor große Herausforderungen stellt, nämlich mit einer geordneten Geschäftsorganisation und zwar mit einem großen Maß an Sorgfalt lebensmittelrechtliche Verstöße– bis auf das nie zu vermeidende Restrisiko – zu vermeiden.

Die Schwelle ist im Zusammenhang mit der Aufsichtspflichtverletzung und den Anforderungen an eine geordnete Geschäftsorganisation darauf festgelegt „ mit gehörige Aufsicht eine Zuwiderhandlung zu verhindern oder wesentlich zu erschweren.

Im Bereich der Hygiene gilt es bei Erstellung des verpflichtenden HACCP-Konzepts um die Vermeidung, Ausschaltung von Hygienegefahren oder Reduzierung auf ein akzeptables Maß.

Die Möglichkeit der Unternehmenssanktion ist ein zweischneidiges Schwert für jedes Unternehmen, so gerade Lebensmittelunternehmen mit der Vielzahl der Lebensmittel und ihren unterschiedlichen produktspezifischen Risikofaktoren – neben der einzuhaltenden Betriebshygiene.




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