Informationen

Die LM-Unternehmer sind wach geworden durch die der LM-Überwachung eingeräumten gesetzlichen Möglichkeiten zur Verbraucherinformation über Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen, Lebensmittelverstöße und auch Hygieneverstöße.

Die aktive Informationsbefugnis nach dem Verbraucherinformationsgesetz gibt der Behörde grundsätzlich die Möglichkeit zu einer Veröffentlichung auch im Internet. Auch jedermann steht grundsätzlich ein Auskunftsrecht ohne jeden Anlass gegenüber der Behörde zu, um an vorhandene Informationen über das Unternehmen zu gelangen.

§ 40 Abs. 1 Satz 1 LFGB regelt die Informationspflicht (Muß-Vorschrift) der Behörde bei Gesundheitsgefahr zur Gefahrenabwehr in Anlehnung an Art. 10 BasisVO.

§ 40 Abs. 1 Satz 2 LFGB gibt der Behörde ein Informationsrecht (Kann-Vorschrift) bei Gesundheitsgefährdung, nicht verzehrsfähigen, insbesondere ekelhaften Lebensmitteln sowie in Fällen von Täuschung, soweit eine gewisse Bedeutung vorliegt.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 11.4.2013 festgestellt, dass einer nationalen Regelung neben den europäischen Lebensmittelnormen nichts entgegensteht und es zulässig ist, eine Information zu erteilen, wenn ein Lebensmittel zwar nicht gesundheitsschädlich, aber für den Verzehr durch den Verbraucher ungeeignet (auch ekelhaft) ist. Der EuGH ist mit keinem Wort auf die Kritiker im Inland eingegangen.

Die Ergänzung von § 40 Abs. 1a LFGB (in Kraft getreten am 1.9.2012) mit einer Transparenzfunktion und Informationspflicht der Behörde bei lebensmittelrechtlichen Verstößen, so auch gegen Hygienevorschriften von einer gewissen Bedeutung und einer Bußgelderwartung von mindestens 350 Euro, hat die Gemüter erhitzt und in kurzer Zeit zu einer Vielzahl höchstrichterlicher Verwaltungsentscheidungen geführt.
Diese Norm ist seit April 2013 in „Quarantäne“ (außer Kraft gesetzt) und bedarf für ihre Gesundung möglicherweise einer Ergänzung, vielleicht eine Veröffentlichungsfrist oder eine Anhebung der eher geringen Geldbuße. Eine Verfassungsbeschwerde soll erhoben worden sein, über die das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben wird.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Information der Öffentlichkeit haben sich so rasant im Verbraucherinteresse entwickelt, dass für den LM-Unternehmer um so mehr ein Grund bestehen sollte, sich intensiv um eine umfassende und auch dokumentierte Betriebsorganisation zu bemühen, damit aus der Betrachtung im Vorfeld lebensmittelrechtliche Pflichtverstöße vermieden werden können und er für Gesetzestreue garantieren kann.




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